Kommissionen Gültschätzung
Die Gültschätzungskommissionen sind zuständig für die amtliche und ausseramtliche Schätzungen des Verkehrswertes von Grundstücken bei Erbteilung, für die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten von Grundstücken, bei der Errichtung eines Schuldbriefes auf Verlangen der Gläubigerschaft hin sowie zur Festsetzung der Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken.
Organisation
Für die Schätzungsregion Bern-Mittelland bestehen zwei Gültschätzungskommissionen. Für die übrigen Schätzungsregionen besteht je eine Gültschätzungskommission. Insgesamt sind dies sechs Kommissionen.
Für jede Gültschätzungskommission werden als Mitglieder ernannt
- ein Präsident oder eine Präsidentin
- drei weitere Kommissionsmitglieder
Als Präsident oder Präsidentin und als Kommissionsmitglieder sind Immobilienspezialistinnen und -spezialisten oder Baufachleute und landwirtschaftliche Sachverständige zu bezeichnen. Bei Bedarf kann die Gültschätzungskommission weitere Fachleute gemäss Art. 9 Abs. 6 SchV beiziehen.
Aufgaben
Die Gültschätzungskommissionen sind zuständig für die amtliche Schätzung
- des Verkehrswertes von Grundstücken im Zeitpunkt der Erbteilung (Art. 617 bis 619 ZGB und Art. 74 EG ZGB),
- von Grundstücken für die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 830 ZGB und Art. 107 EG ZGB),
- von Grundstücken bei der Errichtung eines Schuldbriefes, sofern dies vom Gläubiger oder von der Gläubigerin verlangt wird (Art. 843 ZGB und Art. 113 EG ZGB),
- zur Festsetzung der Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken (Art. 848 ZGB und Art. 113 EG ZGB).
Rechtsgrundlagen
Art. 113 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1)
Art. 7 Verordnung über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken (SchV; BSG 215.129.1)
Die Gültschätzungskommissionen stehen unter Aufsicht der kantonalen Steuerverwaltung.