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Finanzausgleich

Die Grundlage für die Berechnung des Finanzausgleiches bildet der harmonisierte Steuerertrag der Gemeinden. Dieser setzt sich einerseits aus den harmonisierten ordentlichen Steuern und andererseits aus den harmonisierten Liegenschaftssteuern zusammen. Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag einer Gemeinde wird ermittelt, indem der ordentliche Steuerertrag der Gemeinde durch die Steueranlage geteilt und mit dem Harmonisierungsfaktor 1.65 multipliziert wird (Art. 8 Abs. 3 FILAG). Mit der Harmonisierung wird der Steuerertrag der einzelnen Gemeinden untereinander vergleichbar. Der harmonisierte Steuerertrag pro Kopf wird indexiert und damit zum sogenannten harmonisierten Steuerertragsindex HEI.

Die Gemeinden mit einem HEI über 100 zahlen eine Ausgleichsleistung, welche die Differenz ihres HEI zum durchschnittlichen HEI von 100 um einen bestimmten Prozentsatz reduziert. Zurzeit beträgt dieser 37 Prozent (Art. 10 FILAG und Art. 8 Abs. 1 FILAV). Gemeinden mit einem HEI unter 100 erhalten einen Zuschuss in dieser Höhe. Die Finanzierung des Disparitätenabbaus erfolgt durch die Gemeinden mit einem HEI > 100 (horizontaler Finanzausgleich zwischen den Gemeinden).

Wirkung des Disparitätenabbaus
Wirkung des Disparitätenabbaus:    
  HEI vor Finanzausgleich HEI nach Disparitätenabbau
Finanzstarke Gemeinde A 150.00 131.50
Finanzschwache Gemeinde B 81.00 88.03

Die Mindestausstattung ist eine zusätzliche Hilfe für ausserordentlich finanzschwache Gemeinden. Mit dem Zuschuss sollen sie in die Lage versetzt werden, ein Grundangebot an öffentlichen Gütern und Dienstleistungen aufrecht zu erhalten.
Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Gemeinden, deren HEI nach dem Disparitätenabbau einen vom Regierungsrat innerhalb einer Bandbreite von 75 bis 90 liegenden Mindestwert nicht erreicht (Art. 11 FILAG). Ab 2012 beträgt der harmonisierte Steuerertragsindex (HEI) für den Vollzug der Mindestausstattung 86 (Art. 8 Abs. 2 FILAV).
Die Finanzierung der Mindestausstattung erfolgt durch den Kanton.

 

Wirkung der Mindestausstattung
Wirkung der Mindestausstattung:      
  HEI vor Finanzausgleich HEI nach Disparitätenabbau HEI nach Mindestausstattung
Finanzstarke Gemeinde A 150.00 131.50 131.50
Finanzschwache Gemeinde B 81.00 88.03 88.03
Finanzschwache Gemeinde C 50.00 68.50 86.00

Der Regierungsrat kann vom Kanton finanzierte Zuschüsse an die Gemeinden ganz oder teilweise verweigern (Art. 35 FILAG). Dies betrifft die geografisch-topografischen Zuschüsse und die Mindestausstattung.
Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, kann die Mindestausstattung ganz oder teilweise verweigert werden. Ob sich eine Gemeinde in einer sehr guten finanziellen Situation befindet, wird aufgrund von Kriterien (Kennzahlen-Mix) beurteilt (Art. 19 FILAV).

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