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Porträt Finanz- und Lastenausgleich

Die Verfassung des Kantons Bern verlangt  in Artikel 113 Absatz 3, dass ein Finanzausgleich zu schaffen ist, welcher die Steuerkraft der Einwohnergemeinden ausgleicht und ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anstrebt.

Anhand von zwanzig Leitsätzen debattierte der Grosse Rat im Jahr 1999 über die Reform des bestehenden Finanzausgleichs aus dem Jahr 1991 und entwarf ein neues Gesetz (FILAG 2002), welches im November 2000 verabschiedet wurde.

Im Jahr 2011 optimierte der Grosse Rat mit einer Gesetzesrevision den sich grösstenteils bewährenden Finanz- und Lastenausgleich. Gleichzeitig wurde das Gesetz auf verschiedene andere Reformvorhaben (z.B. Sozialhilfe, Lehrerbesoldungen) abgestimmt. Weitere Informationen zu dieser Revision finden Sie unter: Erfolgskontrollen FILAG.

Der neue, revidierte Finanz- und Lastenausgleich trat am 1. Januar 2012 in Kraft (FILAG 2012) und beinhaltet folgende Schwerpunkte gemäss 4-Säulen-Prinzip:

Die vier Säulen des Finanz- und Lastenausgleichs

  • Rechtsgrundlagen

Der Finanzausgleich ist das Hauptinstrument zur Verringerung der Unterschiede zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gemeinden (Disparitätenabbau). Damit auch ausserordentlich finanzschwache Gemeinden in der Lage sind, ein Grundangebot an öffentlichen Gütern und Dienstleistungen aufrecht zu erhalten, wird ihnen eine zusätzliche Hilfe, die sogenannte Mindestausstattung, zugesprochen.

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Für Gemeinden mit besonderen Belastungen wie den Städten mit ihren Zentrumsfunktionen oder den ländlichen Gebieten mit schwierigen topografischen Verhältnissen stehen weitere Instrumente zur Entlastung zur Verfügung:

  • Abzug von Zentrumslasten
  • pauschale Abgeltung der Zentrumslasten durch den Kanton
  • Zuschuss für geografisch-topografische Lasten
  • Zuschuss für sozio-demografische Lasten

Eine strikte Aufgabenteilung von Kanton und Gemeinden ist nicht immer die optimale Lösung. Es gibt Aufgaben mit einem ausgeprägten Verbundcharakter, bei denen eine gemeinsame Aufgabenerfüllung sachgerecht und sinnvoll erscheint. Dafür bietet sich eine Finanzierung über einen Lastenausgleich an. Im FILAG bestehen folgende sechs Lastenausgleichssysteme:

  • Lehrergehälter Kindergarten und Volksschule
  • Sozialhilfe
  • Sozialversicherung EL
  • öffentlicher Verkehr
  • Familienzulagen für Nichterwerbstätige
  • neue Aufgabenteilung

Die zum Teil strukturerhaltende Wirkung (z.B. öffentliche Infrastruktur, Verhinderung der Abwanderungen aus Berggebieten etc.) des FILAG ist aufrecht zu erhalten sowie Gemeindefusionen sind zu fördern.

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