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Beruf und Privatleben

Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ist ein wichtiger Bestandteil unserer Personalpolitik. Familienfreundliche Arbeitsbedingungen und bezahlter Urlaub für Mütter und Väter sind für uns selbstverständlich. Profitieren Sie auch von unserem Präventionsprogramm rund um die eigene Gesundheit und Fitness.

Beruf, Privatleben und Gesundheit in Einklang bringen

Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ist eine Voraussetzung für die Leistungsbereitschaft und das Engagement von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Wir gehen diese Herausforderung aktiv an und schützen Ihre Gesundheit unter anderem mit flexiblen Arbeitszeitmodellen. Informieren Sie sich hier:

Mutterschaftsurlaub

Mitarbeiterinnen haben bei Geburt eines Kindes Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Zudem haben Mütter und Väter – mit Einverständnis der oder des Vorgesetzten – Anspruch auf unbezahlten Urlaub von bis zu 6 Monaten.

Urlaub des anderen Elternteils 

Der Arbeitgeber Kanton Bern unterstützt die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben mit einem Urlaub des anderen Elternteils von 10 Arbeitstagen. Dieser kann zusammenhängend oder gestaffelt innert sechs Monaten bezogen werden.

Adoptionsurlaub

Der Arbeitgeber Kanton Bern unterstützt die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben mit einem Adoptionsurlaub von 10 Arbeitstagen. Dieser kann zusammenhängend oder gestaffelt innert einem Jahr bezogen werden.

Betreuungsurlaub

Ist ein Kind einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wird ein bezahlter Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen gewährt. Ein Anspruch besteht, sobald die zuständige Ausgleichskasse die Ausrichtung einer Betreuungsentschädigung gutgeheissen hat.

Pensenreduktion

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ab der Geburt oder Adoption eines Kindes auf Gesuch hin Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads um höchstens 20 Prozent, sofern keine erheblichen organisatorischen oder betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Der Beschäftigungsgrad darf dabei nicht unter 60 Prozent fallen.

 

Weitere hilfreiche Informationen rund um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, Schwangerschaft und Stillzeit können Sie den folgenden Merkblättern entnehmen:

Nebenbeschäftigungen

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Kantonsangestellte berechtigt, öffentliche Ämter oder Nebenbeschäftigungen auszuüben. Entschädigte Nebenbeschäftigungen müssen gemeldet werden.

Das folgende Merkblatt fasst Fragen und Vorgehen rund um Nebenbeschäftigungen zusammen:

Weitere Informationen finden Sie hier:

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