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Steuererlass

Gegenstand des Erlasses gemäss Art. 40 der Bezugsverordnung (BEZV) sind rechtskräftig veranlagte Steuern (Steuerforderungen), Zinsen, Gebühren oder Bussen. Mit dem erlassenen Steuerbetrag werden auch die darauf entfallenden Zinsen erlassen. Bei den Gebühren handelt es sich meistens um Kostenauflagen nach Verletzung der Mitwirkungspflichten, was in vielen Fällen einen Erlass ausschliesst. Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern bilden nur in begründeten Einzelfällen Gegenstand eines Erlasses. Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet worden ist.

Ein allfälliger Steuererlass soll eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person ermöglichen. Der Erlass darf sich nicht zugunsten von anderen, gleichrangigen Gläubigern auswirken. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf den Erlass. Laufende Erlassgesuche stoppen in der Regel weitere Inkassomassnahmen. Bei Erlassgesuchen bleibt die gesetzliche Verzugszinspflicht in jedem Fall vorbehalten.

Ausschlussgründe (Bezugsverordnung Art. 45)
Bei folgenden Situationen ist ein Steuererlass grundsätzlich nicht möglich:

  • Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren (wie Nichteinreichen der Steuererklärung oder einverlangter Belege)
  • Nichteinreichen einverlangter Belege zur Beurteilung des Erlassgesuches
  • bei Überschuldung und sofern ein Erlass den übrigen Gläubigern zugute kommen würde
  • absichtliches und grobfahrlässiges Ausserstandsetzen der Zahlungsfähigkeit gegenüber Kanton und Gemeinde
  • die gesuchstellende Person ist verstorben und bei den Erben liegen keine Erlassgründe vor

Steuererlassgründe

Familienlasten

  • Kinderreiche Familie
  • Steuerpflichtige Personen mit hohen Alimenten- und Unterhaltsverpflichtungen
  • Familie oder alleinerziehende Personen mit unvermeidbaren Betreuungskosten (Tageseltern, Hort, Krippe usw.)

Entscheidgrundlagen / Belege

  • Budget inkl. Fürsorgeleistungen nach betreibungsrechtlichen Normen
  • Lohnausweise, Salärabrechnungen, Rentenverfügungen usw.
  • Auszug aus dem Scheidungsurteil bzw. der Ehescheidungskonvention
  • Kostenzusammenstellung mit entsprechenden Belegen
  • Schuldenverzeichnis

Finanzielle Notlage

Sämtliche (auch steuerfreie) Einkünfte reichen für die Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Bezahlung der geforderten Steuer nicht aus.

Erlassgesuche

  • Erlassgesuche sind schriftlich und unterzeichnet mit dem Formular Erlassgesuch oder in Briefform unter Angabe der Gründe bei der Veranlagungsgemeinde einzureichen. Wird das Erlassgesuch von einem Vertreter des Steuerpflichtigen gestellt, ist eine entsprechende Vollmacht beizulegen.
  • Erlassgesuche können nur für rechtskräftig veranlagte Steuern eingereicht werden.
  • Nach Eingang eines Erlassgesuches werden grundsätzlich keine neuen Inkassomassnahmen mehr durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Steuern des Jahres, für das um Erlass nachgesucht wird.
  • Wir empfehlen Ihnen, wenn immer möglich unter Vorbehalt (schriftlich formulieren) eines allfälligen Erlassgesuches Teilzahlungen zu leisten. Bei einer allfälligen Abweisung oder nur teilweisen Gutheissung Ihres Gesuches vermeiden Sie damit übermässige Zahlungsrückstände.
  • Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Kosten können ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn ein Gesuch offensichtlich unbegründet ist. Der gesetzliche Verzugszins bleibt vorbehalten.
  • Weitere Informationen zum Steuererlass erteilt auch Ihre Gemeinde.

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