Handänderungssteuer
Die Handänderungssteuer beträgt 1,8 Prozent des Kaufpreises der Liegenschaft oder des Grundstücks.
Die Steuer wird jeweils aufgrund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bemessen. Diese besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen, die die Erwerberin oder der Erwerber der Veräusserin oder dem Veräusserer oder Dritten für das Grundstück zu erbringen hat.
Bei Kaufverträgen über eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit und bei Kaufverträgen, die mit einem Werkvertrag so verbunden sind, dass eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit erworben wird, ist die Steuer auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) zu bemessen.
Sind zeitlich wiederkehrende Leistungen vereinbart, so gilt als Gegenleistung die Summe aller während der ersten 20 Vertragsjahre zu erbringenden Leistungen.
Hinweis: Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, bei denen keine Handänderungssteuer geschuldet ist (siehe hierzu •Artikel 12 des Handänderungssteuergesetzes, BSG 215.326.2)
Hinweis
Weitere Informationen finden Sie unter Steuererklärung Handänderungssteuer
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