Erbschafts- und Schenkungssteuer (natürliche und juristische Personen)
Die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der Erben bzw. Beschenkten zur verstorbenen bzw. schenkenden Person. Fällt eine Erbschaft bzw. Schenkung beim Ehegatten, bei den Nachkommen (inkl. Enkelkinder), bei Stief- oder Pflegekindern (mind. 2-jähriges Pflegeverhältnis) an, so wird sie nicht besteuert.
Von Zuwendungen können für die Steuerberechnung CHF 12’000 abgezogen werden.
Erhält jemand mehrfach Zuwendungen von der gleichen Person, wird der Abzug innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt.
Auszug aus dem •Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer:
Der Ansatz der zu entrichtenden Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt
| Steuersatz | steuerbarer Vermögenserwerb |
|---|---|
| Freibetrag | CHF 12'000 |
| 1 % für die ersten | CHF 110’600 |
| 1 ¼ % für die weiteren | CHF 110’600 |
| 1 ½ % für die weiteren | CHF 110’600 |
| 1 ¾ % für die weiteren | CHF 110’600 |
| 2 % für die weiteren | CHF 110’600 |
| 2 ¼ % für die weiteren | CHF 110’600 |
| 2 ½ % für jeden weiteren Vermögenserwerb |
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt
a. das Sechsfache des Tarifs für Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Geschwister, Halbgeschwister, Grosseltern, Stief- und Pflegegrosseltern sowie für Personen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben,
b. das Elffache des Tarifs für Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Onkel und Tanten,
c. das Sechzehnfache des Tarifs für die übrigen steuerpflichtigen Personen.
Pflegekinder, bei denen das Pflegeverhältnis weniger als zwei Jahre gedauert hat, werden nach Punkt a besteuert.
Ausgleich kalte Progression
Die Entwicklung der Teuerung hat zur Folge, dass der persönliche Abzug und die Tarifstufen der Erbschaftsund Schenkungssteuer zum Ausgleich der kalten Progression rückwirkend auf 1. Juni 2008 angepasst wurden (d.h. für Schenkungen und Todesfälle nach diesem Datum).
Hinweis
In TaxInfo finden Sie die kompetenten und detaillierten Erläuterungen unserer Juristen.
Weitere Informationen
Kontakt
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Postadresse
Postfach 8334
3001 Bern
Standort
Brünnenstrasse 66
3018 Bern-Bümpliz
Öffnungszeiten
Mo – Fr 8-17 Uhr (durchgehend)
Telefon
031 633 60 01
Mo - Fr 8-12 Uhr / 13-17 Uhr