Vermögenssteuer nach Art. 66 StG („Vermögenssteuerbremse“)
Wenn Sie steuerbares Vermögen besitzen, müssen Sie die entsprechenden Vermögenssteuern entrichten. Grundsätzlich sollte die Vermögenssteuer die Substanz des Vermögens nicht angreifen. Bei steuerbarem Vermögen, das keine oder nur geringe Erträge abwirft – beispielsweise Zinsen, Dividenden etc. – ist der/die Steuerpflichtige unter Umständen gezwungen, das Vermögen zu vermindern, nur um die Vermögenssteuern bezahlen zu können.
Das bernische Steuergesetz kennt nun eine Bestimmung, die verhindern soll, dass bei ertragsschwachen Vermögensanlagen mehr Vermögenssteuern bezahlt werden müssten, als mit den Anlagen Einkommen erzielt wird. Dies regelt der Artikel 66, die sogenannte Vermögenssteuerbremse.
So funktioniert die Vermögenssteuerbremse:
- Begrenzung auf Vermögensertrag
Die Vermögenssteuer wird zuerst nach dem normalen Steuertarif berechnet. In einem zweiten Schritt wird diese Steuer mit dem Nettovermögensertrag verglichen. Ist die Steuer höher als 25% des Vermögensertrages, wird sie auf 25% des Vermögensertrages begrenzt. Liegt sie darunter, ist die normale Steuer zu bezahlen (siehe •Beispiel 1). - Mindeststeuer
Bei ertragslosen Vermögen würde diese Regel dazu führen, dass überhaupt keine Vermögenssteuer geschuldet wäre. Deshalb sieht das Gesetz in diesem Fall eine Mindeststeuer vor, die 2,4‰ des steuerbaren Vermögens beträgt (siehe •Beispiel 2).
Damit Sie in den Genuss dieser Ermässigung kommen, müssen Sie nichts unternehmen. Die Ermässigung wird von der Steuerverwaltung aufgrund Ihrer persönlichen Steuerdaten automatisch berechnet.
Für eine detailliertere Berechnung der Vermögenssteuer gemäss Artikel 66 StG können Sie das folgende Formular verwenden:
•Berechnung der Vermögenssteuer nach Art. 66 StG (Excel, 565 KB)
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