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Straflose Selbstanzeige

Die steuerpflichtigen Personen können die Steuerbehörden auf eigenes Einkommen oder Ver­mögen hinweisen, welches sie in den vergangenen Jahren nicht oder nur teilweise deklariert haben. Wenn die Hinterziehung der Steuerverwaltung nicht bereits an­derweitig bekannt ist und die steuerpflichtige Person die Steuerverwaltung bei der Feststellung der massge­blichen Verhältnisse vorbehaltslos unterstützt, bleibt die Hinterziehung bei der erstmaligen Selbstanzeige straflos (Art. 217 ff. StG und Art. 175 ff. DBG). Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse ein Fünftel der hinterzogenen Steuer.

Wer sich im Rahmen der straflosen Selbstanzeige selber anzeigen will, muss alle bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile offen legen und vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung kooperieren.

Für die Selbstanzeige gibt es keine Formvorschriften oder spezielle Formulare. Sie kann jederzeit in einem Schreiben an die Steuerverwaltung erfolgen oder auch als Beilage mit der (aktuellen) Steuererklärung eingereicht werden. Dabei reicht es jedoch nicht aus, die bisher hinterzogenen Elemente einfach in der Steuererklärung aufzuführen. Vielmehr muss ein Hinweis auf die bisher unvollständige Deklaration explizit erfolgen.

Auch die persönliche Vorsprache an den Schaltern der regionalen Büros der Steuerverwaltung in Bern, Thun, Biel, Burgdorf oder Moutier ist möglich. Die Selbstanzeige braucht nicht begründet zu werden,  jedoch sollten wenn immer möglich alle sachdienlichen Unterlagen beigelegt werden.

Bei der straflosen Selbstanzeige fällt die Busse weg, jedoch bleibt die Erhebung der Nachsteuer bestehen. Sie wird inklusive Verzugszins wie bisher für höchstens zehn Jahre erhoben.

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