Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

Finanzdirektion Startseite


Navigation



Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen

Die Erhebung von Handänderungsabgaben ist bei Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 24 Absätze 3 und 3quater des Steuerharmonisierungsgesetzes ausgeschlossen (Art. 103 des Fusionsgesetzes). Ob eine Handänderung eine steuerneutrale Umstrukturierung darstellt, beurteilen die Kreisgrundbuchämter in der Regel selber. Nur bei Vermögensübertragungen wird auf die Beurteilung der Steuerverwaltung abgestellt.

Gesetzliche Grundlagen

Am 1. Juli 2009 ist die in Art. 111 Abs. 3 des Fusionsgesetzes (SR 221.301) festgelegte Übergangsfrist abgelaufen und Art. 103 des Fusionsgesetzes ist in Kraft getreten. Ab dem 1. Juli 2009 ergibt sich somit ausschliesslich aus den bundesrechtlichen Bestimmungen, ob ein Vorgang der Handänderungssteuer unterliegt oder nicht.

Zu den Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 24 Absätze 3 und 3quater des Steuerharmonisierungsgesetzes zählen neben den Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen unter Umständen auch Vermögensübertragungen. Das bernische Steuergesetz regelt die steuerneutralen Umstrukturierungen in den Artikeln 22 und 88 des Steuergesetzes (BSG 661.11).

Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen

Ob eine steuerneutrale Fusion, Spaltung oder Umwandlung vorliegt, beurteilen die Kreisgrundbuchämter selbst.

Vermögensübertragungen

Damit auch bei Umstrukturierungen, welche im Rahmen einer Vermögensübertragung erfolgen, weiterhin ein rasches und einfaches Veranlagungsverfahren gewährleistet werden kann, stellen die Kreisgrundbuchämter auf die Beurteilung der Steuerverwaltung ab.

Das entsprechende Formular ist zusammen mit der Beschreibung des Sachverhalts der für die Veranlagung zuständigen Abteilung (Region/Juristische Personen) einzureichen. Die Region bestätigt zuhanden der steuerpflichtigen Person, ob es sich bei der im Sachverhalt beschriebenen Vermögensübertragung um eine steuerneutrale Umstrukturierung gemäss Art. 22 oder 88 StG handelt.

Die Bestätigung ist zusammen mit dem Grundbuchgeschäft und der Selbstdeklaration für Handänderungssteuern beim Kreisgrundbuchamt anzumelden. Das Kreisgrundbuchamt ist an die Bestätigung der Steuerverwaltung im positiven, wie auch im negativen Sinn gebunden.


Weitere Informationen

Vertiefte Informationen zu allen Steuerthemen

Kontakt

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Kontaktformular

Postadresse
Postfach 8334
3001 Bern

Standort
Brünnenstrasse 66
3018 Bern-Bümpliz

Situationsplan

Öffnungszeiten
Mo – Fr 8-17 Uhr (durchgehend)

Telefon
031 633 60 01
Mo - Fr 8-12 Uhr / 13-17 Uhr

Über uns

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.fin.be.ch/de/index/steuern/steuererklaerung/handaenderungssteuer/umstrukturierungen