Fristen & Fristverlängerung
Die Steuererklärung für Grundstückgewinn ist innert 30 Tagen nach deren Erhalt bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Grundstückgewinnsteuer, Postfach 8334, 3001 Bern einzureichen.
Gesuche um Fristverlängerung sind in der Regel schriftlich (Papier bzw. E-Mail) an die Abteilung Grundstückgewinnsteuer zu richten. Gemäss Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung werden für die Bearbeitung von schriftlichen Fristverlängerungsgesuchen Gebühren erhoben.
Eine erste Fristverlängerung von 30 Tagen kann auf telefonische Anfrage hin erteilt werden. Bitte wenden Sie sich an die Abteilung Grundstückgewinnsteuer. Nur die erste Fristverlängerung, sofern sie telefonisch erfolgt, ist gebührenfrei. Jede weitere Fristverlängerung ist gebührenpflichtig und hat zwingend schriftlich zu erfolgen.
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Kontakt
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Abteilung Grundstückgewinnsteuer
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular
Postadresse
Postfach 8334
3001 Bern
Standort
Brünnenstrasse 66
3018 Bern-Bümpliz
Öffnungszeiten
Mo – Fr 8-17 Uhr (durchgehend)
Telefon
031 633 60 01
Mo – Fr 8-12 Uhr / 13-17 Uhr
Fax 031 633 65 65