Vereine
Allgemeines
Vereine unterliegen als juristische Personen der Gewinn- und Kapitalbesteuerung.
Gewinnsteuer
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Mitgliederbeiträge an die Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
Von den steuerbaren Erträgen können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfange abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Gewinne von Vereinen unter CHF 5'200 werden bei den Kantonssteuern nicht besteuert. Auf Bundesebene wird für Gewinne ab CHF 5‘000 eine Gewinnsteuer erhoben.
Kapitalsteuer
Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital. Eine Besteuerung erfolgt erst ab CHF 77’000. Bei der Direkten Bundessteuer ist keine Kapitalsteuer geschuldet.
Steuererklärung
Die ausgefüllte Steuererklärung muss jährlich zusammen mit der entsprechenden Jahresrechnung der Steuerverwaltung eingereicht werden. Auszufüllen sind mindestens die Ziffern 1 und 35.
Rückstellungen für Investitionen
Nach vorgängiger Rücksprache mit der Steuerverwaltung können ausserordentliche Erträge (Subventionen, Sponsoringbeiträge, Festeinkünfte usw.), die für besondere Investitionen zu verwenden sind, einem speziell bezeichneten Rückstellungskonto gutgeschrieben werden. Die laufenden Kosten sind der Rückstellung zu belasten. Der nach Ablauf von drei Jahren verbleibende Rückstellungsbetrag ist erfolgs- und steuerwirksam aufzulösen.
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Wegleitung Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen, ab 2011 (PDF, 233 KB, 24 Seiten)
Weitere Informationen
Kontakt
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