Vorempfang
Als Vorempfänge gelten Schenkungen, die sich die empfangende Person im künftigen Erbfall an den Erbteil anrechnen lassen muss.
Vorempfänge sind auf dem Formular 8 der Steuererklärung desjenigen Jahres, in dem die Zuwendungen erfolgten, zu deklarieren. Für eine sofortige Veranlagung können sie zusätzlich mittels Schenkungssteuer-/Vorempfangsanzeige deklariert werden.
Wichtig
Für Vorempfänge, die vor dem 1. Januar 1989 ausgerichtet wurden, ist die Besteuerung bis zum Tod der zuwendenden Person aufgeschoben. Diese Vorempfänge können jedoch auf Antrag der beschenkten Personen sofort steuerlich abgerechnet werden.
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