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Vorempfang

Als Vorempfänge gelten Schenkungen, die sich die empfangende Person im künftigen Erbfall an den Erbteil anrechnen lassen muss.

Vorempfänge sind auf dem Formular 8 der Steuererklärung desjenigen Jahres, in dem die Zuwendungen erfolgten, zu deklarieren. Für eine sofortige Veranlagung können sie zusätzlich mittels Schenkungssteuer-/Vorempfangsanzeige deklariert werden.

Wichtig
Für Vorempfänge, die vor dem 1. Januar 1989 ausgerichtet wurden, ist die Besteuerung bis zum Tod der zuwendenden Person aufgeschoben. Diese Vorempfänge können jedoch auf Antrag der beschenkten Personen sofort steuerlich abgerechnet werden.


Weitere Informationen

Kontakt

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

Postadresse
Postfach 8334
3001 Bern

Standort
Brünnenstrasse 66
3018 Bern-Bümpliz

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Mo – Fr 8-17 Uhr (durchgehend)

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031 633 60 01
Mo – Fr 8-12 Uhr / 13-17 Uhr
Fax 031 633 67 67


 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.fin.be.ch/de/index/steuern/steuererklaerung/erbschafts-_und_schenkungssteuer/vorempfang