Fristen & Fristverlängerung
Erbschaften
Nur bei Erbfällen ohne Steuer- oder Erbschaftsinventar und auch nur bei Bedarf wird eine Erbschaftssteueranzeige durch die Steuerverwaltung verlangt. Der Einreichungstermin ist auf dem Begleitschreiben angegeben (mindestens 30 Tage nach dessen Versand).
Schenkungen
Eine Schenkungssteueranzeige wird nur bei Bedarf durch die Steuerverwaltung verlangt. Der Einreichungstermin ist auf dem Begleitschreiben angegeben (30 Tage nach dessen Versand).
Fristverlängerung
Gesuche um Fristverlängerung können wie folgt eingereicht werden: auf dem Postweg an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Zentrale Veranlagungsbereiche, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Postfach 8334, 3001 Bern oder per E-Mail an •esn@fin.be.ch.
Für die Bearbeitung eines Fristverlängerungsgesuchs wird keine Gebühr erhoben.
Weitere Informationen
Kontakt
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular
Postadresse
Postfach 8334
3001 Bern
Standort
Brünnenstrasse 66
3018 Bern-Bümpliz
Öffnungszeiten
Mo – Fr 8-17 Uhr (durchgehend)
Telefon
031 633 60 01
Mo – Fr 8-12 Uhr / 13-17 Uhr
Fax 031 633 67 67