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Amtlicher Wert und Gültschätzung

Amtlicher Wert

Der amtliche Wert bildet den Vermögenssteuerwert eines Grundstücks. Die Gemeinde verwendet den amtlichen Wert ausserdem zur Berechnung der Liegenschaftssteuer und gegebenenfalls der Schwellentelle. Jeder amtliche Wert wird aufgrund eines Augenscheins und einer Beurteilung durch kantonale Schätzer festgesetzt. Dabei wird den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Grundstücks Rechnung getragen. Änderungen an Grundstücken werden laufend nachgetragen bzw. nachbewertet. Die nachgetragenen Bewertungsunterlagen befinden sich auf der Verwaltung der Standortgemeinde und können dort vom Eigentümer oder Nutzniesser jederzeit eingesehen werden.

Gültschätzung

Die Gültschätzungskommission ist unter anderem zuständig für amtliche Schätzungen von Grundstücken nach ZGB. Solche Schätzungen stehen allerdings in keinem Zusammenhang mit dem amtlichen Wert.

Eine Ausnahme bilden dabei amtliche Schätzungen des Ertragswertes gemäss Artikel 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, für welche die kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Amtliche Bewertung, zuständig ist (Art. 2 Schätzungsverordnung). In diesen Fällen entspricht der Ertragswert dem amtlichen Wert.

Überdies nimmt die Steuerverwaltung in gewissen Fällen Koordinationsaufgaben unter den Gültschätzungskommissionen wahr (Art. 12 Schätzungsverordnung).


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