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Vorsorge

Ich beziehe für das laufende Jahr eine IV-Rente von 100% und bezahle in diesem Jahr keine Beiträge an eine Pensionskasse. Wie viel darf ich maximal für Einzahlungen in die 3. Säule a abziehen?
Für die Bildung einer Säule 3a ist vorausgesetzt, dass der Vorsorgenehmer erwerbstätig ist sowie für das Erwerbseinkommen in der Schweiz der AHV/IV-Pflicht untersteht. IV-Rentenbezüger, welche kein Erwerbseinkommen erzielen, können nur Beiträge an die 3. Säule a leisten, wenn sie die Erwerbstätigkeit nicht gänzlich, sondern nur vorübergehend unterbrochen haben. Sobald sie jedoch auf Dauer invalid geworden sind, können keine Beiträge mehr geleistet und steuerlich in Abzug gebracht werden.

Ich bin selbstständig erwerbend und habe im Steuerjahr zu viel in die 3. Säule a einbezahlt. Was passiert mit dem Betrag über den erlaubten 20 % des Erwerbseinkommen bzw. des zulässigen Maximalbetrages?
Die kantonale Steuerverwaltung stellt eine Bestätigung aus mit der Aufforderung beim Vorsorgeträger eine Rückzahlung des zu viel eingezahlten Beitrages zu verlangen. Aufgrund dieser steuerlichen Bestätigung ist der Vorsorgeträger hierzu sowohl berechtigt als auch verpflichtet die Rückzahlung vorzunehmen. Wer übersetzte Beiträge in die Säule 3a nicht zum Abzug bringen kann und auf eine unmittelbare Rückforderung bei der Vorsorgeeinrichtung verzichtet, kann bei der späteren Auszahlung die Freistellung dieser Beiträge verlangen. Als Folge davon sind die auf den unzulässigen Beiträgen erzielten Zinsen nicht zum Vorsorgetarif, sondern zum ordentlichen Tarif zu besteuern. Die nicht im Vermögen deklarierten Beiträge (inkl. darauf angewachsenen Erträgen) unterliegen zudem nachträglich der Vermögenssteuer.

Sind Pensionskasseneinkäufe unbegrenzt abzugsfähig?
Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen (Art. 79b BVG). Diese Einkaufsbeiträge sind abzugsfähig. Für Personen, welche aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben, sind die Bestimmungen von Art. 60b BVV 2 zu beachten. Mehr siehe Vorsorge.

Wenn ein Wohneigentumsvorbezug aus der Pensionskasse zurückbezahlt wird - wird auch die Steuer zurückbezahlt?
Ja. Die Wiedereinzahlung des Vorbezuges gibt dem Vorsorgenehmer Anspruch auf zinslose Rückerstattung der geleisteten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer. Weitere Informationen siehe Vorsorge.

Wie werden Vorbezüge für Wohneigentum aus der 2. und 3. Säule a besteuert? Und werden die Bezüge im selben Jahr zusammengerechnet?
Die Vorbezüge werden als Kapitalleistung unabhängig vom übrigen Einkommen gesondert besteuert. Die Auszahlungen werden pro Jahr zusammengezählt und zum günstigeren Vorsorgetarif besteuert.

Besteht eine Abzugsberechtigung von Einkäufen in die Pensionskasse, wenn bereits ein Betrag zur Wohneigentumsförderung bezogen wurde?
Nein. Seit dem 1. Januar 2006 dürfen freiwillige Einkäufe in die berufliche Vorsorge erst wieder vorgenommen werden, wenn allfällig früher getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung zurückbezahlt sind.


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