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Kinder

Für welche Kinder ist ein Kinderabzug möglich?
Ein Kinderabzug kann vorgenommen werden für jedes Kind, welches am 31. Dezember des Steuerjahres - minderjährig ist (d.h. weniger als 18 Jahre alt ist) oder - volljährig ist, sofern es noch in der beruflichen Erstausbildung steht und unterstützungsbedürftig ist. Als unterstützungsbedürftig gelten Kinder, deren eigenes Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen, Stipendien usw., jedoch ohne Kinderalimente) CHF 24‘000 pro Jahr nicht übersteigt. Der Abzug wird bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich. Weitere Informationen siehe Kinder.

Unser 16-jähriger Sohn hat soeben eine Lehre begonnen. Müssen wir seinen Lehrlingslohn versteuern?
Nein. Das Einkommen und Vermögen von minderjährigen Kindern (Stichtag 31.12.), ist zwar in der Steuererklärung der Eltern zu erfassen. Das gilt aber nicht für Erwerbseinkünfte. Wenn also das minderjährige Kind einen Lehrlingslohn oder ein anderes Erwerbseinkommen (z.B. Ferienjob) erzielt hat, ist dieses Erwerbseinkommen in einer eigenen Steuererklärung des Kindes zu deklarieren. Minderjährige Kinder werden deshalb bereits ab dem 16. Altersjahr aufgefordert, eine eigene Steuererklärung einzureichen. Wenn das minderjährige Kind noch kein Erwerbseinkommen erzielt hat, ist die Steuererklärung nur zu unterzeichnen und «leer» einzureichen. Weitere Informationen siehe Kinder.

Unsere Tochter ist in Ausbildung und erhält ein Stipendium. Kann ich den Kinderabzug geltend machen?
Ja, aber nur, wenn Ihre volljähriger Tochter im betreffenden Steuerjahr unterstützungsbedürftig war und insgesamt (inklusive Stipendium) ein Einkommen von weniger als CHF 24‘000 erzielt hat. Bei minderjährigen Kindern ist der Kinderabzug in jedem Fall zulässig. Weitere Informationen siehe Kinder.

Unsere 19-jährige Tochter studiert jetzt an der Uni. Wir geben ihr u.a. Geld für eine kleine Wohnung während der Woche, ein Sackgeld, bezahlen die Semestergebühren, haben ihr ein Laptop gekauft und bezahlen ihre Krankenkasse. Welche Abzüge können wir machen?
Wenn das Einkommen Ihrer Tochter unter CHF 24‘000 (Bruttoeinkommen) liegt, können Sie den Kinderabzug machen. Darüber hinaus können Sie beim Kanton den Abzug für auswärtige Ausbildung bzw. zusätzliche Ausbildungskosten in der Höhe von CHF 6’200 machen, vorausgesetzt, Sie haben diese Kosten tatsächlich gehabt und können sie belegen. Krankenkassenprämien, die Sie für Ihre Tochter bezahlt haben, können bis zum Betrag von CHF 700 (Kantons- und Gemeindesteuer) bzw. CHF 700 (Bundessteuer) abgezogen werden. Weitere Informationen siehe Kinder.

Meine Tochter hat Ende Juli letzten Jahres die Lehre beendet. Kann ich den vollen Kinderabzug noch beanspruchen?
Nein. Der Kinderabzug ist ein typischer «Stichtagabzug». Weil die Tochter am 31. Dezember des abgelaufenen Steuerjahrs volljährig und nicht mehr in der Erstausbildung war, fällt der Kinderabzug für das ganze Jahr weg. Eine Aufteilung ist nicht möglich. Falls Sie Ausbildungskosten für die Tochter bezahlt haben, können Sie diese aber noch geltend machen. Sie sind im Formular 2 aufzuführen, der Abzug beträgt maximal CHF 6’200. Weitere Informationen siehe Kinder.


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