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Erbschaft und Schenkung

Wie hoch sind im Kanton Bern die Erbschafts- und Schenkungssteuern?
Die Höhe der Steuer ist vom Verwandtschaftsgrad der empfangenden Person zur verstorbenen oder schenkenden Person abhängig. Je näher verwandt desto geringer der Steueransatz. Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft untereinander sowie Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder (mind. 2-jähriges Pflegeverhältnis) sind im Kanton Bern bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuer steuerbefreit.
Weitere Informationen siehe Erbschaft und Schenkung und Berechnung Erbschafts- und Schenkungssteuer

Ich habe einen Betrag von CHF 100’000 geerbt. Wie muss ich diesen versteuern?
Wenn die verstorbene Person ihren Wohnsitz im Kanton Bern hatte, ist im Kanton Bern eine Erbschaftssteuer geschuldet. Kreuzen Sie im Formular 1 der Steuererklärung an, dass Sie eine Erbschaft erhalten haben und deklarieren Sie die Erbschaft im Formular 8 den Punkt 8.4 (Erbschaft). Weitere Informationen siehe Erbschaft und Berechnung Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Ich habe im letzten Jahr eine Erbschaft gemacht und einen Teil davon den Söhnen weitergegeben. Was muss ich nun ausfüllen?
Kreuzen Sie im Formular 1 an, dass Sie eine Erbschaft erhalten haben und füllen Sie im Formular 8 den Punkt 8.4 (Erbschaft) aus. Die Schenkung an die Söhne kann im gleichen Formular unter Punkt 8.5 angegeben werden. Weitere Informationen siehe Erbschaft und Schenkung

Wer ist bei einer Schenkung steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist immer die beschenkte Person, auch wenn zwischen den Beteiligten vereinbart wurde, dass die schenkende Person die Steuer zahlt. Weitere Informationen siehe Schenkung.

Wie kann ich die Verrechnungssteuer für die Erbengemeinschaft vom Todestag des Erblassers bis zur Erbteilung geltend machen?
Stirbt eine Person, bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft beginnt am Tag nach dem Todestag der verstorbenen Person und dauert bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft. Verrechnungssteuern, welche während der Dauer des Bestehens der Erbengemeinschaft auf dem geerbten Vermögen zurückbehalten werden, können von der Erbengemeinschaft zurückgefordert werden. Zuständig ist der Kanton, in welchem die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Im Kanton Bern ist die Steuererklärung für Erben- und Miteigentümergemeinschaften auszufüllen und der Antrag auf Rückerstattung mit Formular 3 geltend zu machen.

Weitere Informationen siehe unter Erbschaft und die Erläuterungen zum Ausfüllen der Steuererklärung für Erben- und Miteigentümergemeinschaften sowie Merkblätter Erbschafts- und Schenkungssteuer


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