Aus- und Weiterbildung
Ich hatte im letzten Jahr kein Erwerbseinkommen, sondern bezog ein IV-Taggeld und machte eine berufliche Umschulung. Kann ich die Umschulungskosten in Abzug bringen?
Die Umschulungskosten können Sie nur abziehen, wenn die Berufsumstellung durch äussere Umstände (Krankheit, Unfall, Umstrukturierung beim Arbeitgeber) veranlasst und/oder ärztlich verordnet worden ist und während der Zeit der Umschulung ein Erwerbseinkommen erzielt worden ist. Das ist jedoch bei Ihnen nicht der Fall. IV-Taggelder sind ein Ersatzeinkommen. Vielfach bezahlt die Invalidenversicherung die Umschulungskosten. Auch das führt dazu, dass die Umschulungskosten nicht abgezogen werden können.
Unsere Tochter ist in Ausbildung und erhält ein Stipendium. Kann ich den Kinderabzug geltend machen?
Ja, aber nur, wenn Ihre volljährige Tochter im betreffenden Steuerjahr unterstützungsbedürftig war und insgesamt (inklusive Stipendium) ein Einkommen von weniger als CHF 24‘000 (bis 2009: CHF 18‘000) erzielt hat. Ist Ihre Tochter minderjährig, ist der Kinderabzug in jedem Fall zulässig. Weitere Informationen zu •Kinder.
Welche Weiterbildungskosten kann ich abziehen?
Sie können jene Kosten in Abzug bringen, die der Auffrischung oder Vertiefung Ihrer Berufskenntnisse dienen und zur Ausübung Ihres gegenwärtigen Berufs notwendig sind. Die Weiterbildungskosten können jedoch nur dann abgezogen werden, wenn Sie im gleichen Steuerjahr ein Erwerbseinkommen erzielt haben.
Wann kann ich meine Umschulungskosten abziehen?
Sie können jene Umschulungskosten abziehen, die für eine Berufsumstellung notwendig sind und nicht von Dritten (Arbeitgebern, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung usw.) getragen werden oder nicht durch Stipendien finanziert werden. Die Berufsumstellung muss allerdings durch äussere Umstände (Betriebsumstrukturierung, Krankheit, Unfall) ausgelöst und/oder ärztlich verordnet worden sein.
Ich will einen neuen Beruf erlernen und beginne als Arbeitnehmer einen zusätzlichen Ausbildungslehrgang. Kann ich diese Kosten in Abzug bringen?
Ausbildungskosten für einen neuen Beruf sind steuerlich nicht abziehbar. Abziehbar sind nur die im Zusammenhang mit dem aktuellen Beruf anfallenden Weiterbildungskosten.
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