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Wohnsitzwechsel

Zuzug vom Ausland / Wegzug ins Ausland

Zuzug vom Ausland

Wenn Sie im Verlauf des Jahres Ihren Wohnsitz vom Ausland in den Kanton Bern verlegen, werden Sie im Kanton Bern steuerpflichtig. Es besteht für diese Steuerperiode eine unterjährige Steuerpflicht. Sie haben das vom Zuzugsdatum (Beginn der Steuerpflicht) bis zum 31. Dezember des Zuzugsjahres (Ende der Steuerperiode) erzielte Einkommen und das Vermögen am 31. Dezember des Zuzugsjahres zu deklarieren. Nähere Angaben können Sie dem Merkblatt 1 (PDF, 133 KB, 4 Seiten) entnehmen.

Nach dem Zuzug in den Kanton Bern bzw. in die Schweiz erhalten Sie eine Kurzdeklaration, mit welcher Sie uns bitte Ihr voraussichtliches Einkommen und Ihr mutmassliches Vermögen bekannt geben wollen, damit wir Ihnen die ersten Steuerraten zustellen können. Für Sie hat dies den Vorteil, dass Sie nicht im darauf folgenden Jahr mit einer massiven Nachforderung konfrontiert werden.

Wegzug ins Ausland

Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht, es besteht für das Jahr des Wegzuges nur eine unterjährige Steuerpflicht im Kanton Bern. Das steuerbare Einkommen bemisst sich in diesen Fällen nach den tatsächlichen, ab 1. Januar des Wegzugjahres (Beginn der Steuerperiode) bis zum Datum des Wegzugs (Ende der Steuerpflicht) erzielten Einkünften. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerpflicht. Nähere Angaben zu dieser Steuersituation finden Sie ebenfalls im Merkblatt 1 - Wohnsitzwechsel (PDF, 133 KB, 4 Seiten) sowie im
Merkblatt 3b –  Bernische Grundstücke und Geschäftsbetriebe bei Wohnsitz im Ausland (PDF, 118 KB, 2 Seiten)

Hinweis

Weitere Informationen finden Sie unter Fragen & Antworten.

Vertiefte Informationen zu diesem Thema finden Sie in TaxInfo - Steuerpraxis des Kantons Bern.


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