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Kinder

Das Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder ist von jenem Elternteil zu deklarieren, der den Kinderabzug vornehmen kann (vgl. Ziffer 3 im Merkblatt 12). Steht den Eltern der Kinderabzug je hälftig zu, sind Einkommen und Vermögen von den Eltern je hälftig zu deklarieren. Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit versteuert das Kind in jedem Fall selbstständig.

Eltern, die für Kinder sorgen, können folgende zusätzliche Abzüge vornehmen:

 

Kantons- und Gemeindesteuern

in CHF

direkte Bundessteuer

in CHF
Kinderabzug 2012 7 000 6 500
Kinderabzug 2013 8 000 6 500
Versicherungsabzug pro Kind 700 700
Ausbildungskosten 6 200 0
Zusätzlicher Kinderabzug bei bescheidenem Einkommen 500 0
Unterstützungsabzug 4 600 6 500
Versicherungsabzug pro unterstützte Person 0 700
Kinder-Haushaltsabzug für Alleinstehende 1 200 0
Steuerermässigung pro Kind 0 251
Kinderdrittbetreuungskosten bis 3 100 bis 10 100
Kinderalimente an minderjährige Kinder    

Verheiratete Eltern in ungetrennter Ehe werden gemeinsam veranlagt. Einkommen und Vermögen der Eltern werden zusammengerechnet und gemeinsam besteuert. Alle Abzüge werden in der gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt. Die Besteuerung erfolgt zum Verheiratetentarif. Ledige, geschiedene und gerichtlich oder tatsächlich getrennte Eltern werden getrennt veranlagt. Leben sie mit ihren Kindern im gleichen Haushalt, kommt (bei einem der Eltern) der Verheiratetentarif zur Anwendung.

Bei getrennt veranlagten Eltern muss jeweils bestimmt werden, wer die entsprechenden Abzüge vornehmen kann und bei wem der Verheiratetentarif zur Anwendung kommt (vgl. Ziffern 13 und 14 im Merkblatt 12).

Hinweis

Weitere Informationen finden Sie unter Fragen und Antworten zu

Kindern

Abzügen

Tipps für die Bewältigung des Arbeitsalltags mit Kindern:

Portal für Eltern/Unternehmen/Gemeinden

  


Weitere Informationen

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