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Kinder

Das Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder ist von jenem Elternteil zu deklarieren, der den Kinderabzug vornehmen kann (vgl. Ziffer 3 im Merkblatt 12). Steht den Eltern der Kinderabzug je hälftig zu, sind Einkommen und Vermögen von den Eltern je hälftig zu deklarieren. Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit versteuert das Kind in jedem Fall selbstständig.

Eltern, die für Kinder sorgen, können folgende zusätzliche Abzüge vornehmen:

  Kantons- und Gemeindesteuern
in CHF
direkte Bundessteuer
in CHF
Kinderabzug 6 500 6 400
Versicherungsabzug pro Kind 700 700
Ausbildungskosten 6 200 0
Zusätzlicher Kinderabzug bei bescheidenem Einkommen 500 0
Unterstützungsabzug 4 600 6 400
Versicherungsabzug pro unterstützte Person 0 700
Kinder-Haushaltsabzug für Alleinstehende 1 200 0
Steuerermässigung pro Kind 0 250
Kinderdrittbetreuungskosten bis 3 100 bis 10 000
Kinderalimente an minderjährige Kinder    

Verheiratete Eltern in ungetrennter Ehe werden gemeinsam veranlagt. Einkommen und Vermögen der Eltern werden zusammengerechnet und gemeinsam besteuert. Alle Abzüge werden in der gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt. Die Besteuerung erfolgt zum Verheiratetentarif. Ledige, geschiedene und gerichtlich oder tatsächlich getrennte Eltern werden getrennt veranlagt. Leben sie mit ihren Kindern im gleichen Haushalt, kommt (bei einem der Eltern) der Verheiratetentarif zur Anwendung.

Bei getrennt veranlagten Eltern muss jeweils bestimmt werden, wer die entsprechenden Abzüge vornehmen kann und bei wem der Verheiratetentarif zur Anwendung kommt (vgl. Ziffern 13 und 14 im Merkblatt 12).

Mehr zum Thema

Hinweis

Weitere Informationen finden Sie unter Fragen & Antworten zu Kindern sowie Fragen und Antworten zu Abzügen.

Tipps für die Bewältigung des Arbeitsalltags mit Kindern:
Portal für Eltern/Unternehmen/Gemeinden

  


Weitere Informationen

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