Kinder
Das Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder ist von jenem Elternteil zu deklarieren, der den Kinderabzug vornehmen kann (vgl. Ziffer 3 im Merkblatt 12). Steht den Eltern der Kinderabzug je hälftig zu, sind Einkommen und Vermögen von den Eltern je hälftig zu deklarieren. Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit versteuert das Kind in jedem Fall selbstständig.
Eltern, die für Kinder sorgen, können folgende zusätzliche Abzüge vornehmen:
| Kantons- und Gemeindesteuern in CHF |
direkte Bundessteuer in CHF |
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|---|---|---|
| Kinderabzug | 6 500 | 6 400 |
| Versicherungsabzug pro Kind | 700 | 700 |
| Ausbildungskosten | 6 200 | 0 |
| Zusätzlicher Kinderabzug bei bescheidenem Einkommen | 500 | 0 |
| Unterstützungsabzug | 4 600 | 6 400 |
| Versicherungsabzug pro unterstützte Person | 0 | 700 |
| Kinder-Haushaltsabzug für Alleinstehende | 1 200 | 0 |
| Steuerermässigung pro Kind | 0 | 250 |
| Kinderdrittbetreuungskosten | bis 3 100 | bis 10 000 |
| Kinderalimente an minderjährige Kinder |
Verheiratete Eltern in ungetrennter Ehe werden gemeinsam veranlagt. Einkommen und Vermögen der Eltern werden zusammengerechnet und gemeinsam besteuert. Alle Abzüge werden in der gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt. Die Besteuerung erfolgt zum Verheiratetentarif. Ledige, geschiedene und gerichtlich oder tatsächlich getrennte Eltern werden getrennt veranlagt. Leben sie mit ihren Kindern im gleichen Haushalt, kommt (bei einem der Eltern) der Verheiratetentarif zur Anwendung.
Bei getrennt veranlagten Eltern muss jeweils bestimmt werden, wer die entsprechenden Abzüge vornehmen kann und bei wem der Verheiratetentarif zur Anwendung kommt (vgl. Ziffern 13 und 14 im Merkblatt 12).
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Merkblatt 6 Trennung / Scheidung / Konkubinat (PDF, 118 KB, 1 Seite)Merkblatt 12 - Besteuerung von Familien (PDF, 132 KB, 4 Seiten)
Hinweis
Weitere Informationen finden Sie unter Fragen & Antworten zu Kindern sowie Fragen und Antworten zu Abzügen.
Tipps für die Bewältigung des Arbeitsalltags mit Kindern:
Portal für Eltern/Unternehmen/Gemeinden
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