Einkommen und Vermögen im Jahr des Verkaufs / Kaufs
Im Jahr des Kaufs der Liegenschaft haben sowohl die bisherigen als auch die neuen Eigentümerinnen oder Eigentümer der Liegenschaft Einkommen und Vermögen aus der Liegenschaft zu deklarieren.
Einkommenssteuer
Zu deklarieren ist von beiden Parteien der jeweils erzielte Ertrag. Bei der Aufteilung des Eigenmietwertes oder des Mietzinses ist der vereinbarte Übergang von Nutzen und Schaden massgeblich.
Vermögenssteuer
Massgeblich sind die Eigentumsverhältnisse am Jahresende. Deshalb deklarieren nur die neuen Eigentümerinnen oder Eigentümer den amtlichen Wert. Sollten diese den Kaufpreis noch nicht beglichen haben, deklarieren sie hierfür eine Schuld und die bisherigen Eigentümerinnen oder Eigentümer deklarieren eine entsprechende Forderung.
Spezialfall
Ist die Anmeldung zum Grundbucheintrag am Jahresende noch nicht erfolgt, deklarieren die bisherigen Eigentümerinnen oder Eigentümer ein letztes Mal den amtlichen Wert. Gleichzeitig kann aber der amtliche Wert als Schuld zum Abzug gebracht werden, denn es besteht ja eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums. Noch nicht erfüllte Kaufpreisforderungen werden von den beteiligten Parteien als Guthaben bzw. Schulden deklariert.
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