Handänderungssteuer
Beim Erwerb eines Grundstücks ist eine Handänderungssteuer geschuldet. Steuerpflichtig ist immer der Erwerber bzw. die Erwerberin. Die Handänderungssteuer beträgt in der Regel 1,8 Prozent des Kaufpreises.
Die Steuer wird jeweils aufgrund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bemessen. Diese besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen, die die Erwerberin oder der Erwerber der Veräusserin oder dem Veräusserer oder Dritten für das Grundstück zu erbringen hat.
Hinweis
Ausführliche Informationen finden Sie unter Handänderungssteuer.
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