Eingetragene Partnerschaft
Mit dem •Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) wurde der neue Zivilstand «in eingetragener Partnerschaft» geschaffen. Die Voraussetzungen und Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft entsprechen weitgehend jenen der Ehegatten. Das gilt auch im Steuerrecht. Personen in eingetragener Partnerschaft füllen eine gemeinsame Steuererklärung aus. Einkommen und Vermögen werden zusammengerechnet. Es kommen die Abzüge und Tarife für verheiratete Personen zur Anwendung.
Auf den Steuerformularen und in der Wegleitung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der Regel darauf verzichtet, neben den Ehegatten jeweilen die Personen in eingetragener Partnerschaft explizit zu nennen. Personen in eingetragener Partnerschaft sind aber sinngemäss immer mitgemeint, wenn von Ehegatten, Ehe, Ehefrau, Ehemann, Eheleuten, verheiratet, getrennt, geschieden, verwitwet usw. die Rede ist. Beim Zivilstand haben Personen in eingetragener Partnerschaft folgerichtig «verheiratet» anzukreuzen. Bei getrennten oder aufgelösten eingetragenen Partnerschaften lautet der Zivlistand «getrennt» oder «geschieden». Ist der Partner verstorben, lautet der Zivilstand «verwitwet».
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Merkblatt 6 - Trennung / Scheidung / Konkubinat (PDF, 118 KB, 1 Seite)
Hinweis
Weitere Informationen finden Sie unter Fragen & Antworten zu Heirat, Eingetragene Partnerschaft und Konkubinat.
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