Ausländer/in
Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) deklarieren ihr Einkommen und Vermögen mit einer normalen Steuererklärung im ordentlichen Veranlagungsverfahren.
Mit Link öffnet in einem neuen Fenster.•Doppelbesteuerungsabkommen soll verhindert werden, dass die Einkünfte einer Person in beiden Staaten besteuert werden.
Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung sind für ihr Erwerbseinkommen an der Quelle steuerpflichtig. Das übrige Einkommen und Vermögen ist im normalen Steuererklärungsverfahren zu deklarieren.
Ausländische Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz (Wochenaufenthalter, Grenzgänger) sind für bestimmte Einkünfte an der Quelle steuerpflichtig. Dazu zählen unter anderem die in der Schweiz erzielten Erwerbseinkünfte und die hier erzielten Einkünfte als Künstler, Sportler oder Referent. Das übrige Einkommen und Vermögen dieser Personen ist in der Schweiz nicht steuerpflichtig.
Im Einzelnen sind die nachstehenden Personenkategorien ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz dem Steuerabzug an der Quelle unterstellt:
- Künstler, Sportler und Referenten
- Organe juristischer Personen
- Hypothekargläubiger
- Empfänger von Leistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
- Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
- Transporteure im internationalen Verkehr
- Grenzgänger, Arbeitnehmer für kurze Dauer, Wochenaufenthalter
Dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterstellt bzw. aus der Quellensteuer entlassen werden Personen, die:
- das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erwerben
- mit einer Person verheiratet sind, die das Schweizerbürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzt
- Grundbesitz erwerben (ein gleichzeitiges Erwerbseinkommen bleibt der Quellensteuer unterstellt, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind)
- eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Als Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeber, Versicherer, Veranstalter) gilt, wer dem Steuerabzug an der Quelle unterliegende Leistungen erbringt. Insbesondere sind die Schuldner der steuerbaren Leistung verpflichtet, jede an der Quelle zu besteuernde Person bei der zuständigen bernischen Gemeinde anzumelden und den Steuerabzug zum Zeitpunkt der Auszahlung vorzunehmen und abzurechnen. Die Quellensteuern umfassen die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern, sowie allfällige Kirchensteuern.
Hinweis
Weitere Informationen finden Sie unter
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