Aus- und Weiterbildung
Aus- und Weiterbildungen sind mit Kosten verbunden. Welche Kosten sind abziehbar?
Ausbildungskosten für Erstausbildungen oder Zweitausbildungen sind steuerlich nicht abziehbar. Wo Eltern für die in Erstausbildung stehenden Kinder sorgen, steht allerdings den Eltern der Kinderabzug und – bei den Kantons- und Gemeindesteuern - der zusätzliche Abzug für Kinderausbildungskosten zu. Als Erstausbildung gilt das erstmalige Erlernen einer Tätigkeit, wobei der konkrete Ausbildungsweg keine Rolle spielt. Setzt etwa der Studiengang an einer Höheren Fachschule eine Lehre voraus und ist der Studiengang von Anfang an geplant, dauert die Erstausbildung bis zum Abschluss des Studiums und die erwähnten Abzüge sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich. Auch die Berufsmatur zählt zur Erstausbildung, unabhängig davon, ob sie während der Lehre oder danach absolviert wird.
Weiterbildungskosten, Umschulungskosten und Wiedereinstiegskosten sind steuerlich von der Einkommenssteuer abziehbar.
Eine Weiterbildung liegt vor, wenn in der Grundausbildung erworbene berufliche Fähigkeiten und das Wissen der aktuellen Entwicklung angepasst werden, um den heutigen und künftigen Anforderungen im Berufsleben zu genügen. Abziehbar sind auch die Kosten für eine Weiterbildung, die es ermöglicht, im angestammten Beruf anspruchsvollere Aufgaben zu übernehmen. Nicht zulässig ist dagegen der Abzug, wenn mit der Weiterbildung ein eigentlicher Berufswechsel verbunden ist.
Als Umschulungskosten gelten Kosten für einen Berufswechsel, der zwingend erfolgen muss, weil es unmöglich geworden ist, den bisherigen Beruf auszuüben. Als Gründe für den Berufswechsel kommen in Frage: Krankheit (z.B. Allergien), Unfall, Betriebsschliessung oder Aussterben der Berufsgattung. Umschulungskosten sind steuerlich abziehbar. Solche Umschulungskosten können steuerlich in Abzug gebracht werden.
Zu den Wiedereinstiegskosten zählen Kosten, die anfallen, um nach längerer Zeit wieder im früher ausgeübten Beruf tätig werden zu können. Wenn im gleichen Jahr ein Erwerbseinkommen erzielt wird, können die Wiedereinstiegskosten zum Abzug gebracht werden. Wiedereinstiegskosten, die in einer früheren Steuerperiode bezahlt worden sind, in der noch kein Erwerbseinkommen erzielt wurde, können nicht zum Abzug gebracht werden.
Grundsätzlich gilt
Der Abzug für Weiterbildungs- und Umschulungskosten darf das erzielte Erwerbseinkommen oder allfällige Ersatzeinkünfte (z.B. Leistungen der Arbeitslosenversicherung) nicht übersteigen. Weiterbildungskosten und Umschulungskosten können generell in derjenigen Steuerperiode abgezogen werden, in welcher sie bezahlt wurden. Somit ist nicht das Datum der Rechnungsstellung massgeblich, sondern das Datum der Bezahlung der entsprechenden Rechnung. Selbstverständlich können nur diejenigen Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen werden, die man selber bezahlt hat. Wurden die Kosten durch den Arbeitgeber übernommen, ist kein Abzug möglich. Übrigens können auch Kosten für Bildungsmassnahmen, die nicht erfolgreich abgeschlossen wurden, steuerlich zum Abzug gebracht werden.
Hinweis
Weitere Informationen finden Sie unter
Fragen & Antworten zu Aus- & Weiterbildung.
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