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PV Art. 60 Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft

1 Anlässlich einer Geburt wird dem weiblichen Personal ein Urlaub von 16 Wochen gewährt. Das Gehalt wird zu 100 Prozent des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads der fünf Monate vor Beginn des Anspruchs ausgerichtet.

2 Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht auch, wenn das Kind nicht lebensfähig geboren wird, die Schwangerschaft aber mindestens 23 Wochen gedauert hat.

3 Der Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens am Tag der Geburt und frühestens zwei Wochen vor dem mutmasslichen Geburtstermin.

4 Krankheit und Unfall unterbrechen den Mutterschaftsurlaub nicht. Im Fall einer Frühgeburt beginnt der Mutterschaftsurlaub mit der Spitalentlassung des Kindes, jedoch spätestens zwei Wochen vor dem mutmasslichen Geburtstermin.

5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes oder Adoption auf Gesuch hin Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis zu sechs Monaten, sofern der ordentliche Dienstbetrieb sichergestellt ist.

6 Die bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung fällt an den Kanton. Wird das entsprechende Formular nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende Mutterschaftsentschädigung gekürzt.

Kommentar

Abs. 1: Der Urlaub von 16 Wochen wird unabhängigvon der Dienstdauer gewährt, d. h. der Anspruch entsteht, wenn die Mitarbeiterin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Kindgebärt. Mehrlingsgeburten verändern den Gesamtanspruch nicht.

Abs. 2: Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt so besteht der Anspruch, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Der Nachweis über die Dauer der Schwangerschaft ist in solchen Fällen durch ein Arztzeugnis zu belegen.

Abs. 3: Tritt die werdende Mutter den Urlaub vor der Niederkunft an, können höchstens zwei Wochen als Mutterschaftsurlaub angerechnet werden. Falls die Geburt später als zum vermuteten Termin erfolgt und diesfalls der Mutterschaftsurlaub „zu früh“ angetreten worden ist, gilt die zwei Wochen übersteigende Zeit nicht als Mutterschaftsurlaub (Anrechnung als JAZ-Kompensation oder Ferienabwesenheit). – Weiter ist zu bemerken, dass eine Arbeitsunfähigkeit wegen bevorstehender Mutterschaft nur im Umfang von zwei Wochen an den gesamten Geburtsurlaub angerechnet werden darf, um den bundesrechtlichen Anspruch von 14 Wochen, welcher am Tag der Niederkunft beginnt, auszuschöpfen.

Abs. 4 ist als Folge neuer Richtlinien des BSV nicht mehr aktuell. Er ist per 1. Januar 2013 zu ändern und lautet neu wie folgt: „Muss ein Neugeborenes aus gesundheitlichen Gründen nach der Geburt im Spital bleiben oder muss es wieder ins Spital gebracht werden, so kann die Mutter den Beginn des Mutterschaftsurlaubs bis zur Spitalentlassung des Kindes aufschieben. Der Aufschub kann nur erfolgen, sofern ein Neugeborenes mindestens 3 Wochen im Spital bleiben muss“ (Arztzeugnis ist einzureichen). Diese Änderung hat das PA mit Brief vom 14. März 2012 an die DIR/STA mitgeteilt. Von dieser Änderung nicht berührt wird der bisherige Grundsatz, dass der Mutterschaftsurlaub wegen Krankheit oder Unfall nicht unterbrochen wird.

Administrativ muss die Mutterschaftsentschädigung jeweils bei den zuständigen Stellen geltend gemacht werden. Der dezentrale Personaldienst stellt der werdenden Mutter das Formular 318.750 „Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung“ zu. Die Mitarbeiterin füllt das Formular aus und reicht es beim dezentralen Personaldienst ein. welcher das Formular an das Personalamt weiterleitet; das Personalamt füllt die Rubrik B „Arbeitgeber“ und C „Auszahlung“ des Formulars aus und leitet es an die zuständige AHV-Zweigstelle weiter.

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