Wissensdatenbank Personalrecht
PV Art. 156 Bezahlter Kurzurlaub
1 Die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher oder die von ihnen ermächtigten Stellen können bezahlte Kurzurlaube im Einzelfall wie folgt bewilligen:
- bis zu vier Arbeitstagen wegen Krankheit oder Todes einer oder eines nahen Familienangehörigen,
- bis zu zwei Arbeitstagen wegen Heirat, Geburt eigener Kinder, Adoption oder Wohnungswechsels.
2 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen, insbesondere bei Naturereignissen, einem bestimmten Personenkreis einen bezahlten Kurzurlaub im Rahmen der benötigten Zeit generell bewilligen.
3 Bezahlte Kurzurlaube dürfen pro Kalenderjahr für gesamthaft nicht mehr als sechs Arbeitstage nach Massgabe des Beschäftigungsgrads bewilligt werden.
4 Ohne Anrechnung an die Höchstzahl gemäss Absatz 3 können die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher oder die ermächtigten Stellen pro Kalenderjahr bezahlten Urlaub wie folgt gewähren:
- bis zu zehn Arbeitstagen für Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von «Jugend und Sport»,
- bis zu fünf Arbeitstagen für den sozialen Einsatz zur Ferienbetreuung von Menschen mit Behinderung und Betagten,
- bis zu fünf Arbeitstagen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum vollendeten 30. Altersjahr als Gruppenleiterin oder -leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von ausserschulischer Jugendarbeit,
- bis zu drei Arbeitstagen für Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Verbänden des Kantonspersonals,
- bis zu zwei Arbeitstagen zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung und dessen Vorsorgeeinrichtungen,
- nach Massgabe von Artikel 160c zum Bezug von Langzeitguthaben.
Kommentar
Kurzurlaube werden in „Portionen“ zu ½-Tagen gewährt (nicht: stundenweise).
Abs. 1 Bst. a: Im Einzelfall kann nach Ermessen des Amtsvorstehers bezahlter Urlaub bis zu vier Arbeitstagen wegen plötzlicher und schwerer Krankheit (oder Todes) eines nahen Familienangehörigen gewährt werden. Als nahe Familienangehörige gelten Ehegatte bzw. Lebenspartner (sofern im gleichen Haushalt lebend), eigene Kinder, Eltern, Schwiegereltern (Eltern des Lebenspartners/Lebenspartnerin sind nicht Schwiegereltern), Grosseltern und Geschwister. Bei Krankheit eines Kindes (oder Kleinkindes) soll der betroffenen Person insbesondere Gelegenheit gegeben werden, die erste Pflege zu gewährleisten oder zu organisieren (zu unterscheiden von der Begleitung der Kinder zu Arztbesuchen, welche keinen Grund bilden für Kurzurlaub). – Abs. 1 Bst. b ist sinngemäss auf eingetragene Partnerschaften anwendbar. – Wegen der flexiblen Arbeitszeit (JAZ) nicht als Urlaubsgrund gelten „dringende private oder familiäre Verpflichtungen“ (z.B. Behördentermine wie Fahrzeugprüfung, Passverlängerung, Erscheinen vor Strafrichter als Angeschuldigter, Scheidungsprozess); demgegenüber ist die benötigte Zeit als Arbeitszeit anrechenbar, wenn jemand als Zeuge vor Gericht auftritt und damit nach Art. 96 i.V.m. Art. 111 StrV gesetzlich verpflichtet ist, der Vorladung Folge zu leisten. – Für obligatorische militärische Angelegenheiten wie Orientierungsveranstaltungen für Stellungspflichtige oder Abgabe des persönlichen Materials ist nach wie vor ein bezahlter Kurzurlaub von jeweils einem ganzen Tag zu gewähren (vgl. Bemerkungen zu Art. 61 PV). – Ein Naturereignis (Hochwasser, Lawinen) wird als Grund für eine unverschuldete Arbeitsverhinderung anerkannt, sofern die betroffene Person von der Umwelt abgeschnitten ist und deswegen den Arbeitsplatz nicht erreichen kann. Anders liegt der Fall, wenn die Arbeitsverhinderung auf einen nicht witterungsbedingten Grund zurückgeht: So gilt die Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels (z. B. Flugzeug) nicht als unverschuldete Arbeitsverhinderung; dieses Risiko geht somit zu Lasten des Arbeitnehmers. Ähnlich verhält es sich, wenn die Mitarbeitenden wegen Verkehrszusammenbruchs zu spät zur Arbeit gelangen: In diesem Fall darf die Wartezeit im Stau nicht als Arbeitszeit erfasst werden. - Weitergehender bezahlter Urlaub kann im Zusammenhang mit einer externen Weiterbildung gemäss Art. 175 PV bewilligt werden. Die Versicherungsverhältnisse werden während eines länger dauernden bezahlten Urlaubs nicht berührt, sie bestehen unverändert fort.
Abs. 4 Bst. a: Die J + S-Kurse haben jeweils eine Hauptleiterin oder einen Hauptleiter als Verantwortliche für ein Lager. Diese sind Anlaufstelle für Dritte, sie „vertreten“ den Kurs gegen aussen (z.B. gegenüber der Behörde). Sie sind aber auch verantwortlich für die Gruppenleiter (Klassenlehrer, Assistenztrainer), die im Kurs zwar leitende Funktionen ausüben, nicht jedoch eine solche als Hauptleiter. Keinen Anspruch auf Urlaub im Rahmen von J + S haben die Lernenden. – Die Teilnahme an Leiterausbildungskursen für Jungschützen berechtigt zu bezahltem Urlaub.
Abs. 4 Bst. c ist nach dem Vorbild des sog. Jugendurlaubs gemäss Art. 329e OR ausgestaltet. Nach diesem Modell sind zum Bezug von Jugendurlaub Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (einschliesslich Lernende und Praktikantinnen und Praktikanten) bis zum vollendeten 30. Altersjahr berechtigt, die in ihrer Freizeit ehrenamtliche Jugendarbeit leisten, d. h. eine unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation ausüben sowie an der dazu notwendigen Aus- und Weiterbildung teilnehmen. Der Jugendurlaub gilt als bezahlter Urlaub mit einer maximalen Dauer von fünf Arbeitstagen.