Zulagen / Spesen
Familien- und Betreuungszulagen
Familienzulagen
Mitarbeitende haben für Kinder bis zum 16. Altersjahr Anspruch auf eine Kinderzulage von Fr. 230.-- pro Monat. Ab dem 16. Altersjahr und bis zum Abschluss einer Ausbildung, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres wird eine Ausbildungszulage von Fr. 290.-- pro Monat ausbezahlt. Es werden – unabhängig vom Beschäftigungsgrad – die vollen Beträge ausgerichtet, d.h. auch Teilzeitangestellte haben Anspruch auf Fr. 230.-- resp. Fr. 290.--
Familienzulagen - Gesetzestexte
- •Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
- •Bundesverordnung über die Familienzulagen (FamZV)
- •Kantonales Familienzulagengesetz (KFamZG)
- •Kantonale Familienzulagenverordnung (KFamZV)
- •Familienzulagen - Häufig gestellte Fragen
Betreuungszulage
Mitarbeitende mit Anspruch auf Familienzulagen erhalten zusätzlich eine Betreuungszulage. Diese beträgt für ein zulageberechtigtes Kind monatlich Fr. 250--, für zwei Kinder total Fr. 180.--, für drei Kinder Fr. 110.-- und für vier Kinder Fr. 40.--. Eltern mit mehr als vier zulageberechtigten Kindern erhalten keine Betreuungszulage. Die Betreuungszulage wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent und zwei zulageberechtigten Kindern haben beispielsweise Anspruch auf eine Betreuungszulage von Fr. 90.--.
•Betreuungszulagen und Gesetzestexte
•Informationsblatt zur Neuregelung der Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen (PDF, 46 KB, 2 Seiten)
•Sozialzulagen - Antrags- und Mutationsformular (Word, 45 KB, 2 Seiten)
•Sozialzulagen - Antrags- und Mutationsformular (PDF, 106 KB, 2 Seiten)
Weitere Zulagen
Funktionsbezogene Zulagen
Mitarbeitende, die zeitlich befristet, aber länger als drei Monate zusätzliche Aufgaben übernehmen (z.B. infolge Krankheit eines Arbeitskollegen), erhalten zusätzlich zum Gehalt eine einmalige oder monatliche Funktionszulage. Diese Zulage entfällt nach dem Wegfall der Voraussetzungen.
Arbeitsmarktzulage
Auf Grund der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt kann der Regierungsrat für einzelne Berufsgruppen oder Funktionen befristet zusätzlich zum Gehalt eine Zulage ausrichten.
vgl. Rechtsgrundlagen in der Wissensdatenbank (WDB): •Arbeitsmarktzulage und •Funktionsbezogene Zulagen
Spesen
Entschädigungen für Unterkunft, Mahlzeiten, Fahrauslagen usw. finden Sie im •Ansatz-RRB geregelt (PDF, 499 KB, 9 Seiten).
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Lageplan (PDF, 202 KB, 1 Seite)