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AHV/IV/EO/ALV-Beiträge

Die  AHV/IV ist eine allgemeine und obligatorische Volksversicherung, die alle Personen umfasst, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind.

Die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geleistet. Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden vom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Beitrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, für Selbstständigerwerbende und erwerbstätige Rentner sowie auch für Arbeitnehmende mit geringfügigem Verdienst gelten besondere Bestimmungen.

Weitere Informationen der AHV/IV

Speziell - AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bei „Geringfügigem Verdienst“

Bei Arbeitnehmenden, deren Gehalt pro Arbeitgeber Fr. 2'200.00 jährlich nicht übersteigt, werden die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge ab 2010 nur noch auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers erhoben. Es werden somit keine Arbeitnehmer- wie auch keine Arbeitgeberbeiträge an die Ausgleichskasse entrichtet.
Falls Arbeitnehmende mit geringfügigem Verdienst die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) trotzdem wünschen (beispielsweise zur Vermeidung einer Beitragslücke), können die Abzüge mit dem Formular Antrag auf AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bei geringfügigem Verdienst ab 2010 (Word, 30 KB) über den zuständigen Personaldienst beantragt werden.

Gesetzestexte und Merkblätter zum „Geringfügigen Verdienst“

Gesetzestext zum Geringfügigen Verdienst (AHVV 34d)
Merkblatt Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen (PDF, 84 KB, 4 Seiten)
Häufig gestellte Fragen zur AHV (BSV)

Häufig gestellte Fragen

Frage Antwort
Ich habe eine Gehaltsabrechnung mit dem Hinweis erhalten, dass keine AHV-Abzüge vorgenommen wurden. Wieso? Solange das Gehalt pro Arbeitgeber Fr. 2‘200 nicht übersteigt, werden Ihnen automatisch keine AHV/IV/EO/ALV-Abzüge gemacht. Falls Sie jedoch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für das laufende Jahr einzahlen möchten, beantragen Sie dies bitte mit dem Formular Antrag auf AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bei geringfügigem Verdienst ab 2010 (Word, 30 KB)
In den Gehaltsabrechnungen der letzten Monate wurden keine AHV-Abzüge vorgenommen. Wieso werden mir die Abzüge mit dem jetzigen Gehalt rückwirkend auf das Jahr abgezogen? Sie haben die Grenze von Fr. 2‘200.- überstiegen. Somit ist Ihr Jahresgehalt bei diesem Arbeitgeber beitragspflichtig.
Wegen einer Gehaltsrückforderung wurden mir bereits abgezogene AHV-Beiträge für das laufende Jahr zurückerstattet. Wieso? Aufgrund der Rückforderung übersteigt Ihr Jahresgehalt nicht mehr den Betrag von Fr. 2‘200.-, und die Beiträge werden Ihnen nur auf ausdrücklichen Wunsch abgezogen. Falls Sie jedoch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für das laufende Jahr bei der Ausgleichskasse einzahlen möchten, beantragen Sie dies bitte mit dem Formular Antrag auf AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen bei geringfügigem Verdienst ab 2010 (Word, 30 KB).

Weitere Informationen

Hier finden Sie offene Stellen beim Kanton Bern als Arbeitgeber.

Lesen Sie in unserem Personalleitbild, worauf der Kanton Bern als Arbeitgeber grossen Wert legt.

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